Schlangenhaltung

Für Schlangenhalter in der Schweiz ist wichtig zu wissen, dass fast alle Arten im Sinne der Gesetzgebung als Giftschlangen gelten! Dies wird definiert durch die Tierschutzverordnung (TSchT). Dort steht im Artikel 89:

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

h) Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die vom BLV in einer Verordnung festgelegten ungefährlichen Giftschlangen.

Diese Liste der "ungefährlichen Giftschlangen" findet sich im Anhang der Wildtierverordnung (PDF, 1.3 MB). Die Verordnung tritt per 1. März 2015 inkraft. Leider fehlen im Anhang der Wildtierverordnung sämtliche Riesenschlangen. Ob diese deshalb als "gefährliche Giftschlangen" einer Bewilligungspflicht unterstehen oder aber als "ungiftige Schlangen" gelten, ist im Moment unklar. Dasselbe gilt für die Äskulap- und Leopardnattern (Gattung Zamenis), denn diese fehlen ebenfalls im Anhang der Wildtierverordnung. Die DGHT-Landesgruppe Schweiz klärt momentan bei den zuständigen Stellen ab, wie die Rechtssprechung ab dem 1. März 2015 sein wird.

Für einige häufig gehaltene Schlangenarten hat die DGHT-Landesgruppe Schweiz Haltungsbeschreibungen (Caresheets) zusammengestellt, die unter folgenden Links kostenlos als PDF heruntergeladen werden können:

a) Riesenschlangen (Boidae)

• Boa constrictor (Abgottschlange)
• Morelia viridis (Grüner Baumpython, Chondropython)
• Python regius (Königspython))
• Riesenschlangen

b) Nattern (Colubridae)

• Heterodon nasicus (Westliche Hakennasennatter)
• Lampropeltis mexicana (Mexikanische Königsnatter)
• Pantherophis guttatus (Kornnatter)